Arbeitshilfen
Arbeitshilfen / Betriebsratsbeschlüsse
Die Kosten für die anwaltliche Beratung sowie Vertretung von Betriebsräten sind gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts muss daher erforderlich sein. Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts muss der Betriebsrat einen Beschluss fassen, aus dem hervorgeht, dass der Betriebsrat sich mit der Frage der Erforderlichkeit auseinandergesetzt hat.
An derartige Beauftragungsbeschlüsse werden von den Gerichten zunehmend hohe Anforderungen gestellt. Begründet wird dies damit, dass der Betriebsrat eine Entscheidung trifft, die eine entsprechende Kostenfolge für den Arbeitgeber hat. Ist eine Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann dies dazu führen, dass allein aus diesem Grund ein Prozess verloren geht. Der Beschluss über die Beauftragung des Rechtsanwalts muss bereits in der Tagesordnung, die der Einladung zur Betriebsratssitzung beigefügt ist, aufgeführt werden.
Der Grund dafür ist, dass jedes Betriebsratsmitglied bereits vor der Betriebsratssitzung Kenntnis von den Themen haben muss, über die abgestimmt wird und nicht erst in der Sitzung damit konfrontiert wird. So soll eine wirksame Vorbereitung der Betriebsratsmitglieder auf die Betriebsratssitzung gewährleistet werden.
Die Beschlussfassung über einen in der Tagesordnung nicht aufgeführten Punkt ist nur möglich, wenn sämtliche Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Erfahrungsgemäß sind Beschlüsse des Betriebsrats häufig zu knapp gefasst. Daher sollten Betriebsräte in ihre Beschlüsse besser zuviel als zu wenig aufnehmen. Wichtig ist vor allem, dass der Sachverhalt möglichst genau beschrieben wird.
Beschluss des Betriebsrats wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte
Der Betriebsrat stellt fest, dass die als ….. beschäftigten Arbeitnehmer seit… Überstunden leisten… (genaue Beschreibung, in welchem Umfang Überstunden geleistet worden sind).
Dem Arbeitgeber sind diese Überstunden bekannt, er duldet diese zumindest. Eine Beteiligung des Betriebsrats hierzu hat bislang in keinem Fall stattgefunden, so dass diese geleisteten Überstunden betriebsverfassungswidrig vom Arbeitgeber angenommen werden.
Der Betriebsrat hat bereits mit Schreiben vom … den Arbeitgeber auf diesen betriebsverfassungswidrigen Zustand aufmerksam gemacht und den Arbeitgeber aufgefordert, diesen zukünftig zu unterlassen. Dennoch fallen weiterhin ohne Beteiligung des Betriebsrats Überstunden an. Der Betriebsrat beschließt daher – im Wege der einstweiligen Verfügung und entsprechender Hauptsacheverfahren – arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren einzuleiten und dem Arbeitgeber aufzugeben, die Anordnung, Duldung und Annahme von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats oder Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle zu unterlassen. Der Antrag soll als allgemeiner Unterlassungsantrag, soweit möglich auch als Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG gestellt werden.
Der Betriebsrat fasst daher den Beschluss, die Rechtsanwälte Dr. Rockinger-Riechers-Schloder, Fürst-Anselm-Palais, Margaretenstraße 15, 93047 Regensburg mit der Vertretung in diesen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beauftragen und sagt ihnen hierfür die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu, sofern diese keine eigene Gebührenvereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.
Ort, Datum
BR- Vorsitzender
Beschluss des Betriebsrats bei Einstellungs- und Versetzungsverstößen
Der Betriebsrat stellt fest, dass die Arbeitnehmerin….seit dem …..im Betrieb als…beschäftigt wird, ohne dass der Betriebsrat hierüber nach § 99 BetrVG beteiligt worden ist.
Der Betriebsrat beschließt daher, dem Arbeitgeber im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens aufgeben zu lassen, diese Einstellung nach § 101 BetrVG aufzuheben.
Der Betriebsrat fasst daher den Beschluss, die Rechtsanwälte Dr. Rockinger-Riechers-Schloder, Fürst-Anselm-Palais, Margaretenstraße 15, 93047 Regensburg mit der Vertretung in diesen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beauftragen und sagt ihnen hierfür die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu, sofern diese keine eigene Gebührenvereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.
Ort, Datum
BR- Vorsitzender
Beschluss des Betriebsrats bei Eingruppierungssverstößen
Der Betriebsrat stellt fest, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer
1)…………………………
2)…………………………
in die Entgeltgruppe … des anwendbaren Tarifvertrags eingruppiert, ohne den Betriebsrat hinsichtlich der Eingruppierungen beteiligt zu haben. Dieses Verhalten ist betriebsverfassungswidrig. Der Betriebsrat beschließt daher, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten und dem Arbeitgeber aufzugeben, die in den o.g. Fällen die Zustimmung des Betriebsrats zu den vorgesehenen Eingruppierungen nachträglich einzuholen und im Verweigerungsfalle durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.
Der Betriebsrat fasst daher den Beschluss, die Rechtsanwälte Dr. Rockinger-Riechers-Schloder, Fürst-Anselm-Palais, Margaretenstraße 15, 93047 Regensburg mit der Vertretung in diesen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beauftragen und sagt ihnen hierfür die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu, sofern diese keine eigene Gebührenvereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.
Ort, Datum
BR- Vorsitzender
Beschluss des Betriebsrats zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen bei sozialen Angelegenheiten
Der Betriebsrat beabsichtigt, im Rahmen seines Initiativrechts mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit, der Pausen, der Regelung von Überstunden und zur Dienstplangestaltung abzuschließen. Der Betriebsrat stellt fest, dass Verhandlung über eine solche Betriebsvereinbarung rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen, die die vorhandenen Rechtskenntnisse des Betriebsrats übersteigen.
Der Betriebsrat beschließt daher, für die Verhandlungen Rechtsanwalt Dr. Armin Rockinger/ Rechtsanwalt Fabian Riechers, als Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu dessen üblichen Stundensatz in Höhe von € ….. zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer hinzuzuziehen, da der Betriebsrat ansonsten seine Aufgaben bei Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht wahrnehmen könnte. Der Betriebsratsvorsitzende wird beauftragt, mit dem Arbeitgeber das Einvernehmen zu der Sachverständigenhinzuziehung zu erzielen.
Der Betriebsrat hofft auf Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers und schlägt als Verhandlungstermin unter Sachverständigenhinzuziehung den …………vor.
Für den Fall der Nichteinigung des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat über die Notwendigkeit der Hinzuziehung, der Person und den Auftragsumfang sowie deren Kosten beschließt der Betriebsrat bereits jetzt, die Rechtsanwälte Dr. Rockinger-Riechers-Schloder, Fürst-Anselm-Palais, Margaretenstraße 15, 93047 Regensburg mit der Vertretung in diesem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auf Zustimmungsersetzung zu beauftragen und sagt ihnen hierfür die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu, sofern diese keine eigene Gebührenvereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.
Ort, Datum
BR-Vorsitzender
Beschluss des Betriebsrats zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen bei wirtschaftlichen Angelegenheiten
Der Betriebsrat stellt fest, dass der Arbeitgeber beabsichtigt, die Betriebsteile… zum…..stillzulegen. Der Betriebsrat stellt fest, dass es sich hierbei um eine interessenausgleichs- und sozialplanpflichtige Betriebsänderung handelt. Der Betriebsrat fordert den Arbeitgeber auf, in Verhandlungen über einen Interessenausgleich sowie über den Abschluss eines Sozialplans einzutreten. Der Betriebsrat stellt fest, dass Verhandlungen über einen Interessenausgleich und über den Abschluss eines Sozialplans rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen, die die vorhandenen Rechtskenntnisse des Betriebsrats übersteigen.
Der Betriebsrat beschließt daher, Herrn Rechtsanwalt Fabian Riechers/Rechtsanwalt Dr. Armin Rockinger für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich als Berater nach § 111 S. 2 BetrVG, für die Verhandlungen über einen Sozialplan als Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu dessen üblichen Stundensatz in Höhe von € …… zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer hinzuzuziehen, da der Betriebsrat ansonsten seine Aufgaben bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich sowie über den Abschluss eines Sozialplans nicht wahrnehmen könnte. Der Betriebsratsvorsitzende wird beauftragt, mit dem Arbeitgeber das Einvernehmen zu der Sachverständigenhinzuziehung zu erzielen.
Der Betriebsrat weist den Arbeitgeber darauf hin, dass Kündigungen anlässlich der Betriebsstilllegung zu unterbleiben haben, solange nicht abschließend über einen Interessenausgleich – ggf. vor der Einigungsstelle – verhandelt worden ist.
Für den Fall der Nichteinigung des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat über die Notwendigkeit der Hinzuziehung, der Person und den Auftragsumfang sowie deren Kosten beschließt der Betriebsrat bereits jetzt, die Rechtsanwälte Dr. Rockinger-Riechers-Schloder, Fürst-Anselm-Palais, Margaretenstraße 15, 93047 Regensburg mit der Vertretung in diesem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auf Zustimmungsersetzung zu beauftragen und sagt ihnen hierfür die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu, sofern diese keine eigene Gebührenvereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.
Ort, Datum
BR-Vorsitzender