Hintergrund

Die Rolle der Gewerkschaften

Die Rolle der Gewerkschaften im Betriebsverfassungsrecht

Den im Betrieb vertretenen* Gewerkschaften kommen im Rahmen der Betriebsverfassungsrechts bedeutende Aufgabenschwerpunkte zu:

• eine Garantenstellung für die ordnungsmäßige Errichtung von Betriebsräten

• eine Aufsichtsfunktion über die ordnungsgemäße Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes durch Arbeitgeber und Betriebsrat

• die Unterstützung des Betriebsrats

Arbeitgeber sehen es oft nicht gerne, wenn von ihren Beschäftigten die Gründung eines Betriebsrates geplant wird. Dabei sollten sich die Arbeitnehmer vor Augen führen, dass der Gesetzgeber die Bildung von Betriebsräten ausdrücklich vorsieht. § 1 Betriebsverfassungsgesetz spricht nicht von der Möglichkeit, dass sich Betriebsräte bilden, sondern geht davon aus, dass Betriebsräte gebildet werden:

…In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt…

Die starken Rechte, die der Gesetzgeber und die Rechtsprechung den Gewerkschaften zur Seite stellen, zeigen, dass eine Einbindung der Gewerkschaft in die Betriebsverfassung nicht nur gewünscht, sondern vorgesehen ist:

Das Betriebsverfassungsgesetz erwähnt an mehreren Stellen die Gewerkschaften: In den §§ 14, 16 bis 19 und 63 Abs. 2, 3 Betriebsverfassungsgesetz ist ein Beteiligungsrecht der Gewerkschaften für die ordnungsgemäße Errichtung von Betriebsräten geregelt. Diese Garantenstellung entspricht funktionell einer an die Stelle möglicher Staatsaufsicht gesetzten Verbandsaufsicht. Die Gewerkschaften helfen und unterstützen bei der Errichtung von Betriebsräten und sollten daher bei der Errichtung unbedingt mit einbezogen werden.

Auch bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats leisten Gewerkschaften wertvolle Unterstützung. Auf Antrag von ¼ der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen (§ 31 BetrVG).

Grobe Pflichtverletzungen des Arbeitgebers können gem. § 23 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz auf Antrag der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beim Arbeitsgericht geahndet werden, in dem dem Arbeitgeber unter Androhung von Sanktionen zu einer gesetzestreuen Verhaltensweise veranlasst wird.

*Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft dann, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebes angehört, der nicht zu den leitenden Angestellten iSd § 5 Abs. 3 BetrVG.

Dies stellt nur einen kleinen Ausschnitt der Rolle der Gewerkschaften und ihrer grundgesetzlichen Verankerung in Art. 9 des Grundgesetzes dar. Dennoch dürfte allein aus diesem gesetzlichen und politischen Willen erkennbar sein, dass auch der Gesetzgeber sieht, dass nur eine Kollektivierung der Interessen der Arbeitnehmer gegen denen der Arbeitgeber (Kapital) einen erfolgversprechenden Gegenpol bilden kann und gerade nicht der Kampf des Einzelnen, der für ein solches Unterfangen zu schwach ist. Daher gilt unser Interesse diesen Institutionen.